Hinweisgeberformular
Mit diesem Online-Formular möchten wir Mitarbeitenden sowie Personen im Umfeld des Studieninstitutes die Möglichkeit geben, Verstöße im Sinne von §2 Hinweisgeberschutzgesetz anonym zu melden.
Whistleblower können auf den Schutz der Hinweisgeberrichtlinie vertrauen, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften und Rechtsgebiete melden:
- Verstöße gegen Strafvorschriften (das umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht)
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen u.a.:
- Arbeitsschutz
- Gesundheitsschutz
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Bußgeldvorschriften
- Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Dazu gehören u.a. folgende Bereiche:
- Vorgaben zum Umweltschutz
- Regelungen des Datenschutzes
- Sicherheit in der Informationstechnik
- Vergaberecht
- Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
- Gemeldet werden können nun auch Hinweise zu Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Neben diesem Online-Formular haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, Ihre Meldung – auf Wunsch anonym – telefonisch (0251 92807-46), per E-Mail (hinweisgeber@stiwl.de) oder persönlich bei unserer Vertrauensperson Marie Graes abzugeben.
Wir ermutigen alle, die Bedenken oder Beobachtungen bezüglich möglicher Missstände haben, diese zu melden.
FAQ
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegt.
Das Gesetz soll den Schutz natürlicher Personen regeln, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (Hinweisgeber). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.
Ziel und Intention ist der Schutz vor Repressalien (z. B. Kündigung, Versetzung, Diskriminierung oder Mobbing). Die Schutzsystematik erfasst gleichermaßen internes oder externes Personal, das z. B. im Rahmen beruflicher Tätigkeiten mit dem Studieninstitut in Kontakt steht.
Eine Liste mit Verstößen, die nach dem HinSchG gemeldet werden können, findet sich in § 2 HinSchG. Beispiele sind Verstöße, die strafbewehrt sind, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient und Verstöße gegen eine Reihe von Rechtsvorschriften des EU-, Bundes- und Landesrechts, wie z. B. solche zu Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Produktsicherheit, Datenschutz oder Kartellrecht.
Es gilt das Vertraulichkeitsgebot. Dieses bezieht sich auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität darf ausschließlich Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt werden. Die Identität wird dann nicht geschützt, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet werden, die ohnehin strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Die interne Meldestelle muss den Hinweisgebenden innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde.