Satzung
Satzung für einen „Zweckverband Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe“
in der Fassung der zweiten Änderungssatzung mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 18.08.2021
zur Verbandssatzung in der Neufassung vom 20.11.2017
(ABl. Reg. Dt. 2021, S. 250)
§ 1 Verbandsmitglieder, Name und Sitz des Zweckverbandes
(1) Die Städte Bielefeld, Münster und Rheine und die Kreise Coesfeld, Borken, Gütersloh, Herford, Lippe, Minden-Lübbecke, Steinfurt und Warendorf sowie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bilden einen Zweckverband zur Unterhaltung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe, nachfolgend „Studieninstitut“ genannt.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe“, nachfolgend „Zweckverband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
§ 2 Grundlagen der Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes bestimmen sich nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht diese Satzung Sonderregelungen trifft.
§ 3 Aufgaben des Studieninstituts
(1) Das Studieninstitut unterhält derzeit an den Standorten Bielefeld und Münster zwei gleichwertige Hauptstellen. Es kann neben diesen Hauptstellen Zweigstellen errichten.
(2) Das Studieninstitut hat die Aufgabe, den Dienstkräften der Gemeinden und Gemeindeverbände des Institutsbezirks die nach den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen abzunehmen und auf diese auf der Grundlage der verbindlichen Curricula vorzubereiten.
(3) Das Studieninstitut kann auch Personal anderer Verwaltungen, Körperschaften und Einrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, ausbilden, prüfen, fortbilden und beraten.
(4) Das Studieninstitut bietet Fortbildung in den verschiedenen Bereichen kommunalen Handelns an.
(5) Das Studieninstitut soll in allen Aufgabenbereichen die Digitalisierung weiterentwickeln. Dazu gehören neben den Verwaltungsprozessen die Entwicklung geeigneter E-Learning Elemente sowie der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel in Aus- und Fortbildung.
(6) Das Studieninstitut unterstützt die Verwaltungen durch ein Personalberatungsverfahren bei der Auswahl geeigneter Nachwuchskräfte.
(7) Das Studieninstitut kann weitere Aufgaben übernehmen.
§ 4 Verwaltung und Organisation des Zweckverbandes
(1) Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin.
(2) Zu ihrer Unterstützung wird ein Institutsausschuss gebildet.
(3) Der Zweckverband bestellt einen hauptamtlichen Studienleiter/eine hauptamtliche Studienleiterin.
§ 5 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Zweckverbandes, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder die sie sich vorbehält, soweit nicht im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für
a) den Erlass und die Änderung der Satzung des Zweckverbandes, der Institutsordnung und anderer nach Satzungsrecht zu erlassenden Bestimmungen,
b) den Erlass und die Änderung der Prüfungsordnungen für das Studieninstitut im Rahmen der geltenden Vorschriften, soweit hierfür anderweitige Zuständigkeiten nicht begründet sind,
c) die Wahl der Mitglieder des Institutsausschusses,
d) die Wahl des hauptamtlichen Studienleiters/der hauptamtlichen Studienleiterin
e) die Bestellung und Abbestellung der dem Studienleiter/der Studienleiterin unmittelbar unterstehenden Führungskräfte,
f) die Einstellung, Beförderung und Entlassung der hauptamtlichen Lehrkräfte; hiervon ausgenommen ist die Einstellung von Aushilfskräften auf Zeit, deren Einstellung und Entlassung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin überlassen ist;
g) den Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan sowie die Festsetzung der Verbandsumlage,
h) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin,
i) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
j) die Übernahme weiterer Aufgaben (§ 3 Abs. 6),
k) die Auflösung des Zweckverbandes sowie die Entscheidungen zur Errichtung von Zweigstellen des Studieninstituts (s. § 7 Abs. 7).
(3) Im Übrigen kann die Verbandsversammlung die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten des Zweckverbandes auf den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin übertragen.
§ 6 Mitglieder und Vorsitz der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern/Vertreterinnen der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter/eine Vertreterin und bestellt zwei Stellvertreter(innen), deren Reihenfolge in der Vertretung bei der Bestellung festzulegen ist.
(2) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden.
§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der/Die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein; er/sie setzt im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin die Tagesordnung fest.
(2) Der/Die Vorsitzende hat zur Sitzung der Verbandsversammlung Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr bis spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin von einem Fünftel der Mitglieder der Verbandsversammlung vorgelegt werden.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangt.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit es sich nicht um Personalangelegenheiten handelt oder nicht durch Beschluss der Verbandsversammlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
(5) Ein nicht der Verbandsversammlung angehörender Verbandsvorsteher/eine nicht der Verbandsversammlung angehörende Verbandsvorsteherin sowie der Studienleiter/die Studienleiterin nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsversammlung verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Verbandsversammlung Stellung zu nehmen.
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, insbesondere der Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Zweckverbandes sowie Entscheidungen zur Errichtung von Zweigstellen des Studieninstituts bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.
(8) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, darf nur abgestimmt werden, wenn 3/4 der Anwesenden zustimmen.
(9) Über die von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und einem Schriftführer/einer Schriftführerin, den/die die Verbandsversammlung bestellt, unterzeichnet wird.
§ 8 Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin
(1) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten/Hauptverwaltungsbeamtinnen oder mit Zustimmung seines/seiner Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter/Vertreterinnen oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt. Er/Sie wird von seinem/ihrem Vertreter/ihrer Vertreterin im Hauptamt vertreten. Das Amt des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(2) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin vertritt den Zweckverband nach außen und trifft die Entscheidungen in allen Institutsangelegenheiten, die nicht der Verbandsversammlung oder Ausschüssen vorbehalten sind.
(3) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin ist Institutsvorsteher/Institutsvorsteherin im Sinne der Prüfungsordnungen.
§ 9 Institutsausschuss
(1) Dem Institutsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
a) je ein Vertreter/eine Vertreterin der kreisfreien Städte,
b) zwei Vertreter/Vertreterinnen der Kreise,
c) ein Vertreter/eine Vertreterin des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,
d) zwei Vertreter/Vertreterinnen kreisangehöriger Gemeinden,
e) zwei Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterinnen,
f) ein nebenamtlicher Dozent/eine nebenamtliche Dozentin,
g) ein Vertreter/eine Vertreterin des Bereiches Fortbildung,
h) ein Vertreter/eine Vertreterin des Bereiches Rettungsdienst.
Die Mitglieder werden von der Verbandsversammlung in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren, längstens bis zum Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung gewählt; für jedes dieser Mitglieder wird jeweils aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann innerhalb der Wahlzeit der Verbandsversammlung die entstandene Vakanz durch eine Neuwahl beseitigt werden.
(2) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
(3) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin sowie der Studienleiter/die Studienleiterin und seine Stellvertreter/Stellvertreterinnen nehmen an den Sitzungen des Institutsausschusses mit beratender Stimme teil.
(4) Der Institutsausschuss berät die Verbandsversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes und bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Institutsordnung und der Prüfungsordnungen.
§ 10 Hauptamtliche Dienstkräfte des Zweckverbandes
(1) Die hauptamtlichen Dienstkräfte werden als Beamte/Beamtinnen des Zweckverbandes auf Lebenszeit oder als tariflich Beschäftigte eingestellt. Es ist auch eine Abordnung von anderen Verwaltungen zum Zweckverband möglich.
(2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte/Beamtinnen sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von tariflich Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin oder seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin. Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.
§ 11 Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher/von der Verbandsvorsteherin oder seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin zu unterzeichnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung und solche Geschäfte, die der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin nach § 10 Abs. 2 Satz 2 übertragen hat.
§ 12 Studienleiter/Studienleiterin
(1) Der Studienleiter/Die Studienleiterin führt die Geschäfte des Studieninstituts.
(2) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin kann weitere Angelegenheiten der laufenden Verwaltung des Zweckverbandes auf den Studienleiter/die Studienleiterin übertragen.
(3) Der Studienleiter/Die Studienleiterin nimmt die Funktion des Kämmerers/der Kämmerin wahr.
(4) Der Studienleiter/Die Studienleiterin ist dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin verantwortlich.
§ 13 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht durch Entgelte und weitere sonstige Einnahmen gedeckt ist, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Die Gesamthöhe der Umlage, bestehend aus einer allgemeinen und einer Versorgungsumlage, wird von der Verbandsversammlung im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. Der Gesamtbetrag ist von den Mitgliedern des Zweckverbandes nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufzubringen. Als Einwohner sind die vom Statistischen Landesamt jeweils auf den 31. Dezember des vorletzten Jahres fortgeschriebenen Zahlen über die Wohnbevölkerung zugrunde zu legen.
(2) Bei der Berechnung der Umlagenhöhe wird in folgenden Fällen von der Regelung in Abs. 1 abgewichen:
• Die Einwohnerzahl des Kreises Steinfurt wird um die Einwohnerzahl der Stadt Rheine reduziert, weil die Stadt Rheine selbst Mitglied des Verbandes ist.
• Für den Kreis Warendorf werden wegen der weiteren Mitgliedschaft beim Studieninstitut Hellweg-Sauerland 55% der Einwohnerzahl zugrunde gelegt.
• Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird mit der Einwohnerzahl der Stadt Münster veranschlagt.
(3) Die Versorgungslasten werden durch eine Versorgungsumlage entsprechend dem Maßstab in Abs. 1 und Abs. 2 aufgebracht, sofern der Finanzbedarf zur Zahlung der Pensionslasten nicht durch Ertragsüberschüsse einer Pensionsvorsorge des Zweckverbandes gedeckt ist. Die Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen für aktive Beamte können vom Zweckverband selbst erwirtschaftet werden. Über Entnahmen aus der Pensionsvorsorge und die Inanspruchnahme der Träger für den Aufbau der Pensions- und Beihilferückstellungen entscheidet die Verbandsversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt und den Jahresabschluss.
(4) Die Verbandsmitglieder stellen die an den Unterrichtsorten erforderlichen Räume einschließlich Heizung und Beleuchtung unentgeltlich zur Verfügung.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses führt die bei der Stadt Münster dafür zuständige Dienststelle durch.
§ 14 Ausscheiden eines Mitglieds
(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist mit Zustimmung von 3/4 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und nur mit zweijähriger Kündigungsfrist zum Schluss eines Haushaltsjahres möglich. Das ausscheidende Mitglied hat bis zum Tag des Ausscheidens entstandene und in ihrer Höhe zu diesem Stichtag festzuschreibende Versorgungsverpflichtungen anteilmäßig zu tragen. Es gilt der in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 genannte Maßstab.
(2) Der Zweckverband hält ausschließlich betriebsnotwendiges Vermögen vor. Eine Auskehrung von Vermögensanteilen an das ausscheidende Mitglied ist daher ausgeschlossen.
§ 15 Auflösung des Zweckverbandes
(1) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten auf die Verbandsmitglieder in dem Verhältnis nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 über. Die Abwicklung erfolgt durch den bisherigen Verbandsvorsteher/die bisherige Verbandsvorsteherin.
(2) Die hauptamtlichen Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle der Auflösung von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen. Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Bestehende Versorgungslasten sind von den Verbandsmitgliedern entsprechend der Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 zu übernehmen.
§ 16 Aufsichtsbehörde und Verkündungsorgan des Zweckverbandes
(1) Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist die Bezirksregierung Detmold.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden vollzogen durch Bereitstellung im Internet (Homepage des Studieninstituts Westfalen-Lippe www.stiwl.de). Auf die öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage wird nachrichtlich in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Detmold und Münster hingewiesen.
(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 2 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang/Anschlag in den Hauptverwaltungsgebäuden der Verbandsmitglieder vollzogen.
§17 Schlussbestimmung
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.